Allgemeine Qualifikationsanforderungen für Fachkräfte
Allgemein
Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben und konkretisieren die Inhalte der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Werden die Anforderungen der TRBS erfüllt, kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der BetrSichV erfüllt werden. Alternativ können auch andere Lösungen gewählt werden, die jedoch mindestens die gleiche Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen müssen. In der TRBS 1203 sowie in Anhang 2 BetrSichV werden die Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen beschrieben. Eine „befähigte Person“ nach § 2 Absatz 6 BetrSichV ist für die Prüfung von bestimmten Arbeitsmitteln (vgl. § 14 BetrSichV und Anhang 3) zuständig. Für den Wasserstoffsektor sind insbesondere die in Anhang 2 BetrSichV genannten Explosionsgefährdungen und Druckanlagen sowie eventuell Flüssiggasanlagen und Arbeitsmittel mit elektrischen/hydraulischen Komponenten von Relevanz. Die Anforderungen an die befähigte Person sind im Einzelfall zu prüfen. Die Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen ist im Bereich des Explosionsschutzes sowie bei Druckgefährdungen in Anhang 2 Abschnitt 3 bzw. 4 Absatz 3 BetrSichV explizit gefordert.